Deine Rechte
Der vollständige Guide zum Selbstbestimmungsgesetz, deinen Geschlechtsoptionen und allem, was du wissen musst.
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) trat am 1. November 2024 in Kraft und löste das seit 1980 geltende Transsexuellengesetz (TSG) ab.
Das SBGG ermöglicht es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen durch eine einfache Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen – ohne Gutachten, ohne Gerichtsverfahren, ohne medizinische Diagnose.
Historischer Erfolg:
Im ersten Jahr haben über 22.000 Personen das Gesetz genutzt. Die Erfahrungen zeigen, dass die Umsetzung in weiten Teilen unbürokratisch und respektvoll verläuft.

Vier Geschlechtsoptionen
Das deutsche Personenstandsrecht kennt vier Möglichkeiten:
Männlich
Zuordnung zum männlichen Geschlecht
Weiblich
Zuordnung zum weiblichen Geschlecht
Divers
Positive Anerkennung eines dritten Geschlechts – seit 2018 durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt
Kein Eintrag (Streichung)
Offenlassen der Geschlechtszuordnung – keine positive Geschlechtszuweisung. Für Menschen, die sich als agender/geschlechtslos identifizieren.
Unterschied: „divers" vs. „kein Eintrag"
Divers ist eine positive Anerkennung eines dritten Geschlechts. Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 bestätigt, dass es mehr als zwei Geschlechter gibt.
Kein Eintrag bedeutet, dass keine Geschlechtszuordnung vorgenommen wird – eine bewusste „Leerstelle". Menschen, die die Kategorie Geschlecht für sich nicht anerkennen, wählen häufig diese Option.
Materiell-rechtlich besteht laut Bundesverfassungsgericht kaum ein Unterschied. Die Wahl ist vor allem eine Frage der persönlichen Identität.
Der Änderungsprozess – Schritt für Schritt
Anmeldung beim Standesamt
- • Mündlich, schriftlich oder in manchen Kommunen online möglich
- • Ein formloses Schreiben genügt: Name, Geburtsdatum, Adresse und dein Wunsch
- • Die Anmeldung ist in der Regel kostenfrei
- • Tipp: Am schnellsten geht es beim Geburtsstandesamt, da dieses die Änderung direkt einträgt
3 Monate Wartezeit
- • Die gesetzliche Bedenkzeit beginnt ab Anmeldung
- • In dieser Zeit kannst du deine geplanten Vornamen noch ändern
- • Die Erklärung muss innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung abgegeben werden
- • Frist verpasst? Kein Problem – einfach neu anmelden
Erklärung persönlich abgeben
- • Du versicherst, dass der gewählte Eintrag deiner Geschlechtsidentität entspricht
- • Keine Begründung nötig – weder für den Geschlechtseintrag noch für die Namenswahl
- • Das Standesamt darf die Erklärung nicht durch Nachfragen überprüfen
- • Nach einer Änderung: Sperrfrist von 1 Jahr für erneute Änderung
Dokumente aktualisieren
- • Bescheinigung über die Änderung beantragen (unbedingt!)
- • Personalausweis, Reisepass, Führerschein erneuern
- • Krankenversicherungskarte aktualisieren
- • Arbeitgeber*in informieren, Zeugnisse anpassen
⏱️ Sperrfrist: 1 Jahr — Nach einer Änderung des Geschlechtseintrags musst du mindestens 1 Jahr warten, bevor du den Eintrag erneut ändern kannst. Die Frist beginnt ab dem Tag der Erklärung beim Standesamt. Danach ist eine erneute Änderung (mit erneuter 3-Monats-Anmeldung) jederzeit möglich.
Wer darf das Gesetz nutzen? Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder einem unbefristeten bzw. verlängerbaren Aufenthaltstitel.
Minderjährige: Ab 14 Jahren können Minderjährige die Erklärung selbst abgeben, benötigen aber die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Bei Verweigerung kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.
Vornamen frei wählen
Nach dem BMI-Rundschreiben vom September 2024 gilt: Die Namenswahl hängt vom gewählten Geschlechtseintrag ab. Bei „divers" hast du volle Freiheit. Bei „kein Eintrag" (Streichung) gibt es eine wichtige Einschränkung.
⚧ Bei Geschlechtseintrag „divers"
Wer den Eintrag „divers" wählt, hat volle Freiheit bei der Namenswahl:
- • Geschlechtsneutrale Vornamen wählen
- • Weibliche Vornamen wählen
- • Männliche Vornamen wählen
- • Beliebige Kombinationen bilden
- • Bisherigen Vornamen behalten
- • Anzahl der Vornamen verändern
○ Bei Geschlechtseintrag „kein Eintrag" (Streichung)
Wer den Geschlechtseintrag streichen lässt, hat eine Einschränkung bei der Namenswahl:
- ✅ Geschlechtsneutrale Vornamen wählen
- ✅ Kombination aus mindestens einem weiblichen UND einem männlichen Vornamen
- ⚠️ Bisherige Vornamen behalten – möglich, wenn sie nicht eindeutig nur einem binären Geschlecht zuzuordnen sind. In der Praxis je nach Standesamt unterschiedlich gehandhabt.
- ❌ Nur weibliche Vornamen – nicht erlaubt
- ❌ Nur männliche Vornamen – nicht erlaubt
Da kein Geschlecht eingetragen wird, dürfen die Vornamen nicht eindeutig auf ein binäres Geschlecht hinweisen – es sei denn, es werden beide Richtungen kombiniert.
💡 Gut zu wissen
- • Keine Begründungspflicht für die Namenswahl
- • Keine Begrenzung der Anzahl der Vornamen
- • Vornamen können vor der Erklärung noch geändert werden
- • Entscheidend ist, was bei der Erklärung angegeben wird
- • Bei Problemen: BMI-Rundschreiben als Referenz nutzen
- • Notfalls Aufsichtsbehörde einschalten

Kosten
Beispiele: Hamburg: Erklärung 38 €, Bescheinigung 19,50 € | Berlin: Erklärung 15 €, Bescheinigung 12 € | Bremen: Beurkundung 51 €
Dein Schutz

🛡️ Offenbarungsverbot (§13 SBGG)
Deine früheren Geschlechtseinträge und Vornamen dürfen nicht ohne deine Zustimmung offengelegt werden. Ausnahmen bestehen nur in eng begrenzten rechtlichen Fällen.
Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 10.000 € geahndet.
⚖️ Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das AGG schützt vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Identität – dies umfasst ausdrücklich auch nichtbinäre, intergeschlechtliche und trans Personen.
Der Schutz gilt insbesondere im Arbeitsleben und bei Alltagsgeschäften.
⚠️ Bekannte Schutzlücken
- • Kein AGG-Schutz bei öffentlich-rechtlichem Handeln (Bildung, Verwaltung, Polizei)
- • Die Durchsetzung von Rechten ist in der Praxis oft schwierig
- • Fachverbände fordern seit Jahren eine umfassende AGG-Reform
Praktische Tipps
Wähle das richtige Standesamt
Am schnellsten geht es beim Geburtsstandesamt, da dieses die Änderung direkt ins Register einträgt. Beim Wohnort-Standesamt wird die Erklärung erst weitergeleitet.
Eingangsbestätigung sichern
Lass dir den Eingang der Anmeldung mit Datum bestätigen (z.B. per E-Mail), damit die 3-Monats-Frist korrekt berechnet wird.
Vornamen können nachträglich geändert werden
Die bei der Anmeldung angegebenen Vornamen können vor der Erklärung noch geändert werden. Entscheidend ist nur, was bei der Erklärung angegeben wird.
Bescheinigung unbedingt beantragen
Erst mit der Bescheinigung über die Änderung kannst du neue Dokumente (Ausweis, Pass) beantragen.
Keine Begründung abgeben
Du musst weder für den Geschlechtseintrag noch für die Namenswahl eine Begründung geben. Nachfragen des Standesamtes sind nicht zulässig.
Beratung suchen
Beratungsstellen für trans/inter/nichtbinäre Personen können bei Problemen unterstützen. Im Zweifelsfall die Aufsichtsbehörde des Standesamtes einbeziehen.
Aktuelle Entwicklungen 2025/2026
Umstrittene Meldewesen-Verordnung
Das Bundesinnenministerium plant eine Verordnung, die frühere Geschlechtseinträge und Vornamen zeitlich unbegrenzt im Melderegister speichert und automatisch an andere Behörden weitergibt.
Seit dem 1. April 2025 sind drei neue Datenfelder im Melderegister aktiv.
Kritik: Fachverbände, der Bundesdatenschutzbeauftragte und zivilgesellschaftliche Organisationen warnen, die Verordnung höhle das Offenbarungsverbot aus und schaffe faktisch „Sonderregister" für trans Personen.
Der Bundesrat hat die Abstimmung zunächst vertagt. Bayern und Baden-Württemberg setzen die Datenweitergabe an Polizeibehörden jedoch bereits auf Landesebene um.
📋 Geplante SBGG-Evaluation
Im Koalitionsvertrag wurde festgelegt, das SBGG bis zum 31. Juli 2026 zu evaluieren. Fachverbände fordern eine menschenrechtsbasierte Evaluation statt der aktuell geplanten einseitigen Schwerpunktsetzung.
Anlaufstellen & Ressourcen
sbgg.info
Umfassender Leitfaden mit Gesetzeskommentaren
LSVD
Leitfaden zur Selbstbestimmung
TransInterQueer (TrIQ)
Broschüre zum SBGG
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Beratung bei Diskriminierung
Bundesverband Trans*
Informationen und Erfahrungsberichte
transmann.de
Praktische Informationen zum SBGG
Du hast das Recht, du selbst zu sein
Das Selbstbestimmungsgesetz gibt dir die Werkzeuge. Ser gibt dir die Anrede. Der Rest liegt bei dir.
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